Welche Bedeutung haben Spenden für die Schulen?
Um „ihre“ Schule vor Ort zu unterstützen, stellen Erziehungsberechtige oder Dritte, z. B. ehemalige Schülerinnen und Schüler oder Firmen, oft nicht unerhebliche finanzielle Mittel freiwillig zur Verfügung.
Mit diesen Spenden werden viele wünschenswerte Aktivitäten und Anliegen der Schule unterstützt. Vielerorts wird durch diese Mittel ein nicht mehr wegzudenkender Beitrag für die Schulen geleistet. Die Spenden werden meist entweder über den Elternbeirat oder einen Förderverein abgewickelt.
Spenden dürfen allerdings von der Schulleitung und Lehrkräften nicht angeregt oder beeinflusst werden (§).
Wie unterscheiden sich Elternbeirat und Förderverein?
Elternbeirat und Förderverein sind rechtlich gesehen nicht identisch, auch wenn es oft personelle Verflechtungen gibt:
- Der Elternbeirat ist Organ der Schule. Seine Stellung und Aufgaben sind im Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) und in den Schulordnungen festgelegt.
- Der Förderverein ist hingegen kein Organ der Schule. Elternbeiräte können nicht automatisch Mitglieder des Fördervereins sein und in diesem (etwa aufgrund der Satzung des Fördervereins) Positionen innehaben. Hierzu ist stets eine entsprechende Einwilligung der betroffenen Elternbeiratsmitglieder erforderlich.
Selbstverständlich steht es den Mitgliedern des Elternbeirats frei, als Privatpersonen Fördervereine zu bilden. Die Satzung kann vorsehen, dass nur Elternbeiräte Mitglieder des Fördervereins sein können. Diese Entscheidung obliegt allein den Gründern des Fördervereins.
Wie sind Spenden rechtlich einzuordnen?
Der Elternbeirat ist – wie die Schule selbst – nicht rechtsfähig. Er kann daher im rechtlichen Sinn nicht selbst Empfänger von Spenden sein. Bei der Frage, welcher Rechtsperson die Spenden dann tatsächlich rechtlich zuzuordnen sind, sind verschiedene Fälle zu unterscheiden. Entscheidend dabei ist, wessen Aufgabenbereich durch die Spende betroffen ist.
Zuordnung von Spenden an den Empfänger im Rechtssinn:
Fall 1:
In diesem Fall wird der Elternbeirat als Vertreter tätig. Empfänger im rechtlichen Sinn ist entweder der Freistaat Bayern oder der Sachaufwandsträger der Schule. Dies hängt davon ab, wessen Aufgaben unterstützt werden sollen. Empfänger im rechtlichen Sinne ist bei konkreten Zweckbindungen zugunsten des Schulhauses, der Schulausstattung oder der Sachmittel der Sachaufwandsträger, bei konkreten Zweckbindungen zugunsten von Reisekostenerstattungsleistungen an Lehrkräfte bei Schulfahrten, außerschulischen Aktivitäten oder Arbeitsgemeinschaften der Freistaat Bayern. In der Abwicklung der zweckgebundenen Spenden macht es jedoch keinen Unterschied, wer der Empfänger wäre.
Fall 2:
In diesem Fall ist die Spende rechtlich dem jeweiligen Sachaufwandsträger zuzuordnen, da durch die Spende das Schulvermögen nach Art. 14 BaySchFG betroffen ist.
Fall 3:
In diesem Fall ist die Spende dem rechtlich selbstständigen Förderverein o.Ä. zuzuordnen.
Wie ist mit Spenden umzugehen? Über wessen Konto sollen Spenden abgewickelt werden?
Der Elternbeirat muss klären, welchem Empfänger die einzelne Spende rechtlich zuzuordnen ist.
Zuordnung von Spenden an den Empfänger im Rechtssinn:
Fall 1:
Sind die Spenden zweckgebunden, so muss mit dem jeweiligen Empfänger (meist der jeweilige Sachaufwandsträger bzw. der Freistaat Bayern) Kontakt aufgenommen werden, um abzuklären, wie die Spenden abgewickelt werden sollen. Sofern der Freistaat Bayern (z.B. bei der Unterstützung des Fahrtkostenbudgets bei Schülerfahrten) betroffen ist, wird dies meist über die Regierungen geregelt.
Fall 2:
Soweit – wie in den meisten Fällen – die Spenden ohne konkreten Zweck an den Elternbeirat adressiert und damit den Sachaufwandsträgern zuzuordnen sind, so ist mit letzteren zu klären, wie die Abwicklung erfolgen soll. Insbesondere sollte abgesprochen werden, über welche Art von Konten (z.B. Konten der Sachaufwandsträger) Spenden verwaltet werden sollen und wie diese zu führen sind. Eine Abwicklung über das staatliche Schulkonto ist nicht möglich, da dieses nur für die in § 25 BaySchO genannten Zwecke eingerichtet werden kann (Abwicklung von Schülerfahrten sowie ähnlichen sonstigen Schulveranstaltungen, Schülerfirmen, Schülermitverantwortung, Schülerzeitung).
Fall 3:
Sofern ein Förderverein (oder eine andere privatrechtliche Vereinigung) tätig wird, so hat dieser eigenverantwortlich für die korrekte Abwicklung der Spenden zu sorgen.
Wie bei allen Zuwendungen an Schulen sind auch hier die Vorschriften zum sog. kommerziellen Werbeverbot nach Art. 84 Abs. 1 BayEUG i.V.m. den Schulordnungen zu beachten: Danach ist der Vertrieb von Gegenständen aller Art, Ankündigungen und Werbung hierzu, das Sammeln von Bestellungen sowie der Abschluss sonstiger Geschäfte in der Schule untersagt. Ausnahmen im schulischen Interesse regeln § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und § 26 Abs. 3 BaySchO.
Ob und ggf. welche Vorgaben im Bereich „Sponsoring“ eingehalten werden müssen, ist mit den Empfängern der Spenden zu klären. Für die Reisekostenerstattungsleistungen an den Freistaat Bayern gilt die staatliche Sponsoringrichtlinie.
Wer entscheidet über die Verwendung der Spenden?
Fall 1:
Da in diesem Fall ein konkreter Zweck durch die Spender vorgegeben ist, kann der Elternbeirat diesen nicht ändern.
Fall 2:
Hier ist der Elternbeirat in der Verwendung der Spenden frei und nur der Elternschaft Rechenschaft für seine Entscheidungen schuldig. Selbstverständlich dürfen die Gelder nur für solche Aufgaben verwendet werden, die im Zusammenhang mit den Aufgaben der Elternvertretung nach dem BayEUG und den Schulordnungen stehen (vgl. hierzu insbesondere Art. 65 BayEUG).
Im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit der Schulfamilie wird sich der Elternbeirat mit der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter abstimmen und vorgebrachte Wünsche berücksichtigen. Soweit die Spenden rechtlich dem Sachaufwandsträger zuzuordnen sind und diese über dessen Konto abgewickelt werden, darf dieser gewisse formale Voraussetzungen (wie etwa die Einhaltung des 4-Augen-Prinzips) vorgeben.
Fall 3:
Sofern sich die Eltern für die Gründung eines Fördervereins o.Ä. entschlossen haben bzw. ein Förderverein an der Schule schon besteht, entscheidet allein dieser über die Verwendung der Spenden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter sollte jedoch im Rahmen einer vertrauensvollen Zusammenarbeit vor der Zuwendung an die Schule beteiligt werden.
Weitergehende Vorgaben seitens der Schule, des Sachaufwandsträgers oder des Freistaates Bayern bestehen in diesem Fall nicht.
Wer erstellt Spendenbescheinigungen?
Anzumerken ist, dass in Fall 2 der Sachaufwandsträger eigenverantwortlich entscheiden kann, welche Person die entsprechenden Spendenbescheinigungen veranlassen darf. Dies kann das für die Kasse des Elternbeirats zuständige Elternbeiratsmitglied sein, muss es aber nicht.