FAQ

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Welche Pflichten hat die Schule gegenüber dem Elternbeirat?

Sprechertext

Die partnerschaftliche Zusammenarbeit von Schule und Elternbeirat hat eine große Bedeutung für die Entwicklung einer Schule.

Der Elternbeirat hat gesetzlich festgelegte Rechte, welche die Schule beachten muss. Im Umkehrschluss ergeben sich daraus Pflichten der Schule.

Der Elternbeirat hat in einigen Bereichen das Recht auf Mitbestimmung. Das heißt, die Schulleitung kann bei bestimmten Maßnahmen nur mit Zustimmung des Elternbeirats entscheiden. Ohne die Anhörung und Zustimmung des Elternbeirats kann die Maßnahme nicht umgesetzt werden.

Das Recht auf Mitbestimmung gilt z. B. bei folgenden Sachverhalten:

  • Entscheidung über die Durchführung von Schullandheimaufenthalten, Schul-Skikursen oder Studienfahrten
  • Festlegung der Grundsätze zur Durchführung von sonstigen Schulveranstaltungen der ganzen Schule
  • Änderung der Ausbildungsrichtungen, Einführung von Schulversuchen, bei der Entwicklung des Schulprofils „Inklusion“ und bei der Stellung eines Antrags auf Zuerkennung des Status einer MODUS-Schule

Bei bestimmten Fragen muss die Schulleitung die Position des Elternbeirats hören und in ihre Entscheidungen einbeziehen, kann hier jedoch ohne die Zustimmung des Elternbeirats vorgehen.

Dieses Mitwirkungsrecht besteht u. a. in folgenden Bereichen:

  • Einführung zugelassener und nicht zulassungspflichtiger Lernmittel an der Schule
  • bei Abweichungen von den regulären Sprengelgrenzen der Schule

Zudem hat der Elternbeirat das Recht, von der Schulleitung „über alle Angelegenheiten, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind“, rechtzeitig informiert zu werden.

Das könnte z. B. bei folgenden Themen der Fall sein:

  • Nach der Verabschiedung neuer gesetzlicher Regelungen,
  • bei besonderen Vorkommnissen in der Schule
  • oder über die Grundsätze der Klassenbildung und Unterrichtsversorgung sowie des Vorgehens zur Vermeidung von Unterrichtsausfall.

Auch gegenüber der Lehrerkonferenz hat der Elternbeirat Rechte:

Er hat das Recht, „in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Elternbeirats fallen“, in der Lehrerkonferenz gehört zu werden.

Information und Beteiligung des Elternbeirates sind Grundlagen dafür, dass die Partnerschaft zwischen Erziehungsberechtigten und Schule gelingt.

Wie werden Elternvertreter gewählt?

Sprechertext

An bayerischen Schulen werden in der Regel Elternbeiräte und je nach Schulart auch Klassenelternsprecher gewählt. Der Elternbeirat jeder Schule entscheidet über Ort, Zeit und Verfahren der Wahlen im Einvernehmen mit der Schulleitung und legt das Wahlverfahren in einer Wahlordnung fest. Er achtet bei der Durchführung darauf, dass die Wahlordnung und die Durchführung der Wahlen nach demokratischen Grundsätzen erfolgt.

Elternbeirat:
Der Elternbeirat wird durch die Erziehungsberechtigten der Schüler einer Schule gewählt. Dies findet i. d. R. auf einer Elternversammlung der Schule statt. Wahlberechtigt sind auch die früheren Erziehungsberechtigten volljähriger Schüler und in bestimmten Fällen die Leiter von Schülerheimen.
Die Wahl muss innerhalb von sechs Wochen nach Unterrichtsbeginn stattfinden.

Klassenelternsprecher:

  • Wahlberechtigt sind hierbei die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler einer Klasse.
  • An Grundschulen und Mittelschulen müssen innerhalb von zwei Wochen nach Unterrichtsbeginn Klassenelternsprecher gewählt werden.
  • An Gymnasien, Realschulen, Wirtschaftsschulen und Förderzentren können Klassenelternsprecher als Helfer des Elternbeirates gewählt werden. Der Elternbeirat legt fest, ob für alle oder nur für einzelne Jahrgangsstufen Klassenelternsprecher gewählt werden sollen.
  • Lehrkräfte können an der eigenen Schule keine Klassenelternsprecher sein.

Genauere Informationen finden Sie hier auf dem Info-Portal im Kapitel „Elternvertretungen in Bayern“ in einer übersichtlichen, schulartspezifischen Graphik zu den Einrichtungen der Elternvertretung.

In welcher Beziehung stehen Elternbeirat und Förderverein zueinander?

Sprechertext

An vielen Schulen sind Fördervereine entstanden. In Kooperation mit den Gremien der Schule und der Schulleitung sind sie wichtige Partner der Schule.

Fördervereine geben Erziehungsberechtigten, ehemaligen Schülern und weiteren Personen und Institutionen die Möglichkeit, sich für die positive Entwicklung einer Schule einzusetzen. Dies kann über die rein finanzielle Unterstützung hinausgehen, auch wenn hierin sicher in der Regel der Hauptzweck liegt.

Elternbeirat und Förderverein arbeiten an Schulen meist eng zusammen. Oft gibt es auch personelle Verflechtungen.

Rechtlich sind Elternbeirat und Förderverein jedoch getrennt zu betrachten:

  • Der Elternbeirat ist Organ der Schule und vertritt die Anliegen aller Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler. Seine Stellung und Aufgaben sind gesetzlich festgelegt.
  • Der Förderverein ist hingegen kein Organ der Schule, sondern als eingetragener Verein (e.V.) eine Körperschaft privaten Rechts. Den konkreten Vereinszweck kann der Förderverein in seiner Satzung frei festlegen.
    • Eine Mitgliedschaft einer Person im Förderverein qua Amt (z. B. von Elternbeiratsmitgliedern) ist rechtlich nicht möglich.

Kann ich als Erziehungsberechtigter Klassenelternsprecher und Elternbeirat gleichzeitig sein?

Sprechertext

Es ist gesetzlich möglich sich an einer Schule als Klassenelternsprecher und Elternbeirat wählen zu lassen. Da es sich jeweils um verantwortungsvolle Ehrenämter handelt und Interessenskonflikte vermieden werden sollten, empfiehlt es sich jedoch, die Ämter an einer Schule auf möglichst viele Schultern zu verteilen.

Zur Wahl als Klassenelternsprecher gibt es eine Einschränkung:

Mitglieder der Lehrerkonferenz können sich nicht als Klassenelternsprecher wählen lassen. Der Lehrerkonferenz gehören neben den Lehrkräften auch Förderlehrer und das Personal für die heilpädagogische Unterrichtshilfe an.

Bin ich als Elternvertreter versichert?

Sprechertext

Die Frage nach dem Versicherungsschutz betrifft bei Elternvertretern v. a. Schäden gemäß der Unfallversicherung, der Haftpflichtversicherung oder der Rechtsschutzversicherung.

Als gewählte Elternvertreter üben Sie ein öffentliches Ehrenamt aus. Es sollte unbedingt vermieden werden, dass bei einem entstandenen Schaden finanzielle Belastungen auf Sie zukommen.

Zur Unfallversicherung:

Gewählte Elternvertreter an öffentlichen Schulen fallen unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Entscheidend ist, dass der Schaden im Zusammenhang mit der Ausübung des Ehrenamtes entstanden ist. Wenn Sie also an Sitzungen teilnehmen oder bei Schulveranstaltungen mitwirken sind Unfälle versichert. Die Wege zur oder von der ehrenamtlichen Tätigkeit sind von diesem Versicherungsschutz ebenfalls erfasst.

Zur Haftpflichtversicherung:

Vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit sollten Sie mit Ihrer privaten Haftpflichtversicherung Kontakt aufnehmen und klären, ob vom Versicherungsschutz der Ersatz von Schäden an Gegenständen abgedeckt ist, die Sie ggf. bei Ihrer Tätigkeit als Elternbeirat verursachen. Sollten derartige Schäden nicht über Ihre Privathaftpflichtversicherung abgedeckt sein, so kann über die subsidiäre, d. h. nachrangige, Ehrenamtsversicherung des Freistaats Bayern ein Haftpflichtversicherungsschutz bestehen. Nähere Informationen hierzu finden Sie unter: www.ehrenamtsversicherung.bayern.de.

Zur Rechtsschutzversicherung:

Die Erstattung von Prozess- oder Rechtsberatungskosten durch den Schulaufwandsträger ist nur sehr eingeschränkt möglich. Grundsätzlich können alle rechtlichen Fragen in Zusammenarbeit mit der Schule und der Schulaufsicht auf den gesetzlich festgelegten Wegen erörtert werden. Eine zusätzliche Rechtsberatung ist also i. d. R. nicht nötig.

Als Elternvertreter sollten Sie in jedem Fall vor Entstehung von Kosten Kontakt mit dem Schulaufwandsträger aufnehmen.

Habe ich als Elternvertreter eine Verschwiegenheitspflicht?

Sprechertext

Elternvertreter sind gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Diese Verschwiegenheit betrifft alle Angelegenheiten, die ihnen während und in Ausübung des Ehrenamtes bekannt werden.

Demgegenüber haben sie jedoch auch die Pflicht, die Eltern über wichtige Angelegenheiten zu informieren. Meist ist die Abwägung, welche Tatsachen der Verschwiegenheit unterliegen, mit gesundem Menschenverstand gut einzuschätzen. Sollten Sie wirklich einmal unsicher sein, nehmen Sie Kontakt mit der Schulleitung auf.

Welche Vorgaben zum Datenschutz müssen Elternvertretungen beachten?

Sprechertext

Elternvertretungen sind als Organe der Schule auch zur Einhaltung der Datenschutzvorgaben verpflichtet. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sollten sie immer auf größte Sorgfalt achten und nur absolut notwendige Angaben verarbeiten.

Für jede Schule ist ein Datenschutzbeauftragter eingerichtet, der Elternvertreter bei Fragen des Datenschutzes gerne berät. Im Zuge der Neuordnung des Datenschutzrechts durch die EU-Datenschutz-Grundverordnung haben sich zudem für die Schulen Änderungen ergeben. Die Schulen haben nähere Informationen zur Bedeutung des neuen Datenschutzrechts für den Elternbeirat erhalten.

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