Glossar

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(Schul-) Förderverein

Ein Förderverein ist ein Verein zur Unterstützung der Schule. Er ist als eingetragener Verein rechtlich eigenständig und, anders als der Elternbeirat, kein Organ der Schule.

BayEUG

Abkürzung für Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen.

BaySchO

Abkürzung für Bayerische Schulordnung (Schulordnung für schulartübergreifende Regelungen an Schulen in Bayern). Diese ist seit dem 01. Juli 2016 gültig.

Bedingungen zu Online-Wahlen

Bei der Entscheidung zur Einführung einer Online-Wahl sollte bedacht werden, dass der persönliche Kontakt und das persönliche Kennenlernen in einer Präsenzveranstaltung sehr wertvoll sind. Neben den Anforderungen der BaySchO zur Wahl des Elternbeirates sind folgende Aspekte sicherzustellen:

  • Ausschließlich Wahlberechtigte nehmen an der Wahl teil (z.B. Legitimation durch Unterschriften).
  • Parallel zur Online-Wahl sollte eine Präsenz- oder Briefwahl angeboten werden, um allen Erziehungsberechtigten die Möglichkeit zur Teilnahme an der Wahl zu geben.
  • Der Elternbeirat muss sicherstellen, dass die Auswertung transparent und ordnungsgemäß erfolgt.
  • Bei einem Einsatz eines elektronischen Verfahrens ist zusätzlich zwingend der örtliche Datenschutzbeauftragte zu beteiligen.

Das Vorgehen muss zwingend mit der Schulleitung abgesprochen werden. Über das Verfahren der Wahl entscheidet der Elternbeirat im Einvernehmen mit der Schulleitung (§).

Berufliche Orientierung

Die Berufliche Orientierung ist an weiterführenden Schulen in Bayern ein fächerübergreifendes Bildungsziel. Schulartspezifisch werden spezielle Maßnahmen ergriffen, um den Prozess der Beruflichen Orientierung der Schülerinnen und Schüler zu begleiten. Ziel ist der Aufbau von Berufswahlkompetenz.
Nähere Informationen zur Beruflichen Orientierung an bayerischen Schulen erhalten Sie hier.

Bildungs- und Erziehungspartnerschaft

Die Bildungs- und Erziehungspartnerschaft beschreibt das Verständnis der Zusammenarbeit von Schule und Erziehungsberechtigten und ihre Bedeutung für den Bildungserfolg der Kinder und Jugendlichen. Im Gegensatz zum Begriff Elternarbeit betont die Partnerschaft die vertrauensvolle und gegenseitige Kooperation. Jede öffentliche Schule in Bayern ist verpflichtet, ein Konzept zur Bildungs- und Erziehungspartnerschaft zu erstellen. (§)

Disziplinarausschuss

Wenn einzelne Schülerinnen oder Schüler massiv gegen Schulregeln verstoßen und Erziehungsmaßnahmen nicht mehr in Betracht kommen, kann gegen sie eine Ordnungs- oder Sicherungsmaßnahme ergriffen werden. Bei ausgewählten Maßnahmen hat der Disziplinarausschuss (DA) zu entscheiden. (§)
Der DA ist ein Ausschuss der Lehrerkonferenz und wird nur an Schulen eingerichtet, an denen mindestens 25 Lehrkräfte (mit mindestens der Hälfte der Unterrichtspflichtzeit) beschäftigt sind. Mitglieder des DA sind der Schulleiter und der ständige Stellvertreter sowie sieben weitere Mitglieder der Lehrerkonferenz. (§)

Elternbeirat

Der Elternbeirat ist die offizielle Interessensvertretung der Eltern gegenüber der Schule und den Schulaufsichtsbehörden. Er ist ein organisatorisch selbstständiges Gremium der Schule und ist damit im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgabenstellung unabhängig.
Detaillierte Informationen finden Sie im Kapitel „Elternbeirat

Elternbeiratssitzungen

Der Elternbeirat hält regelmäßig Sitzungen ab, in denen Wünsche und Anliegen der Eltern besprochen werden.
Diese Sitzungen sind nicht öffentlich (§).
In der ersten Sitzung wählt der Elternbeirat bzw. der Gemeinsame Elternbeirat aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied sowie einen Stellvertreter (§).
Die Mitglieder des Elternbeirats beschließen mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

Elterncafé

Es handelt sich um einen Begegnungsraum für die Erziehungsberechtigten in der Schule. In einem entsprechend eingerichteten Raum können alle Erziehungsberechtigten (und auch andere Mitglieder der Schulfamilie) zu bestimmten Öffnungszeiten zusammenkommen und sich zwanglos austauschen. Im Rahmen des Cafés kann auch zu thematischen Veranstaltungen eingeladen werden. Verschiedene Institutionen bieten solche Cafés auch außerhalb von Schulen an.

Elternlotsen / Elternpatenschaften

Erziehungsberechtigte unterstützen und begleiten andere Erziehungsberechtigte, z.B. bei sprachlichen Schwierigkeiten, in organisatorischen Belangen, bei Kontakten mit der Schule sowie in Fragen der Erziehung. Sie zeichnen sich durch soziale und kommunikative Kompetenzen aus, fungieren als Mittler zwischen Eltern mit Migrationshintergrund und Lehrkräften, bauen Brücken zu anderen Eltern, Lehrkräften und Institutionen und beantworten Fragen der Eltern rund um die Schule. Erfahrene Erziehungsberechtigte bieten sich ehrenamtlich neuen Familien an einer Schule an, unterstützen sie in wichtigen Anliegen und Fragen und geben Hilfe zur Selbsthilfe.

Elternstammtisch

Erziehungsberechtigte einer Klasse treffen sich regelmäßig außerhalb der Schule, um sich ungezwungen und meist ohne Vortrag auszutauschen. In der Regel laden die Klassenelternsprecher/innen ein. Sie legen Ort und Zeitpunkt fest. Elternstammtische können regelmäßig, z: B. einmal monatlich, oder nach Bedarf ein- oder mehrmals pro Schuljahr stattfinden. Der Stammtisch richtet sich zunächst an die Erziehungsberechtigten. Es können auch Lehrkräfte eingeladen werden. Manchmal wird deren Teilnahme erwünscht, manchmal wollen die Eltern lieber unter sich bleiben. Gerade für die Klassenelternsprecher/innen ist es eine Gelegenheit, etwas über Anliegen der anderen Erziehungsberechtigten zu erfahren.

Elternverband

Ein Elternverband ist eine private Vereinigung, die die Interessen der Erziehungsberechtigten vertritt.
Viele Elternverbände treffen sich in der Arbeitsgemeinschaft der Elternverbände in Bayern.

ESIS

ESIS ist die Abkürzung für „Elektronisches Schüler Informations System“. Es handelt sich um ein digitales Werkzeug, das auch zur Kommunikation zwischen Schule und Elternhaus genutzt werden kann. Es wird von einem privaten Anbieter kostenpflichtig zur Verfügung gestellt.

Evaluation

Für Schulen können zwei Formen der Evaluation unterschieden werden:
a) Interne Evaluation
b) Externe Evaluation
Die externe Evaluation ist für alle bayerischen Schulen als Instrument der Qualitätssicherung verpflichtend eingeführt.
Bei der externen Evaluation werden Maßstäbe, Inhalte und Verfahren von außen vorgegeben und sie wird von externen Evaluatoren, d.h. Personen, die nicht zur jeweiligen Schule gehören, durchgeführt. Aus den Ergebnissen werden Entwicklungsziele abgeleitet und in Zielvereinbarungen mit der Schulaufsicht festgelegt.
Bei der internen Evaluation oder Selbstevaluation entscheidet dagegen die einzelne Schule, welche Bereiche nach ausgewählten Kriterien bewertet werden.

Gemeinsamer Elternbeirat (GEB)

Bestehen innerhalb einer Gemeinde mehrere Grund-, Mittel- oder Förderschulen, kann ein Gemeinsamer Elternbeirat gebildet werden. Der GEB behandelt Themen, welche die Schulen gemeinsam betreffen.

Inklusion

Schülerinnen und Schüler mit und ohne besonderen Förderbedarf werden gemeinsam unterrichtet. (§)

Klassenelternsprecher

Von den Eltern einer Schulklasse gewählte Vertretung der Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler einer Klasse.

Klassenelternversammlung

Gesetzlich vorgegebene Versammlung der Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler einer Klasse. Sie muss mindestens einmal jährlich durch die Schule einberufen werden.

Kontaktformular

Ein Kontaktformular findet man auf der Homepage der Schule im Internet. Über das Kontaktformular kann man den Lehrkräften eine E-Mail schreiben.

Landeselternvertretung

In Bayern gibt es eine Vielzahl von Elternverbänden. Eine gesetzliche Landeselternvertretung gibt es nicht.

Lehrerkonferenz

Die Lehrerkonferenz beschäftigt sich mit der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit sowie dem kollegialen und pädagogischen Zusammenwirken aller Lehrkräfte einer Schule. Mitglieder der Lehrerkonferenz sind alle an der Schule tätigen Lehrkräfte, die Beamten im Vorbereitungsdienst, die an der Schule eigenverantwortlichen Unterricht erteilen, sowie die Förderlehrer und das Personal für die heilpädagogische Unterrichtshilfe. (§) Auf Lehrerkonferenzen ist „in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Elternbeirats fallen, (…) der Elternbeirat anzuhören.“ (§).

Mitbestimmungsrecht

Der Elternbeirat hat bei bestimmten Themen das Recht auf Mitbestimmung, d. h. der Schulleiter kann nur mit Zustimmung des Elternbeirats entscheiden.

Mitwirkungsrecht

Beim Recht auf Mitwirkung (= „im Benehmen“ oder „in Abstimmung mit dem Elternbeirat“) muss der Elternbeirat über wichtige schulische Entscheidungen informiert werden. Er kann dazu seine Auffassung darlegen. Die Entscheidung trifft die Schulleitung. Dabei soll sie die Auffassung des Elternbeirats berücksichtigen, sie muss sie aber nicht übernehmen.

MODUS 21 Maßnahmen

Steht für die Abkürzung MODell Unternehmen Schule im 21. Jahrhundert. MODUS 21 war ein auf drei Jahre angelegter Modellversuch. Ein Modellversuch ist eine örtlich oder zeitlich begrenzte Maßnahme, um eine neue Vorgehensweise zu testen.

MODUS 21: Die Maßnahmen eröffnen Freiräume, da sie teilweise von Regelungen der Schulordnungen abweichen. Schulen sollen selbstständiger werden, unternehmerisches Denken entwickeln und mehr Verantwortung übernehmen.
Die MODUS-Maßnahmen sind als Anlage der BaySchO festgehalten. (§)

Passives Informationsrecht

Das Recht des Elternbeirats, von der Schulleitung über alle wichtigen schulischen Angelegenheiten informiert zu werden.

Schulentwicklung

Schulentwicklung ist ein ständiger Prozess, welcher der Verbesserung der Schule dient. Alle Maßnahmen sollen dabei immer auch auf der Ebene der Schülerinnen und Schülern, also insb. im Unterricht, wirksam werden.
In einem Schulentwicklungsprogramm hält jede Schule ihre eigenen Entwicklungsziele und Maßnahmen fest. Dieses Programm wird regelmäßig überprüft und angepasst. (§)

Schulforum

An allen Schulen mit Ausnahme der Grundschulen und der Berufsschulen wird ein Schulforum eingerichtet. Mitglieder des Schulforums sind die Schulleiterin oder der Schulleiter sowie drei von der Lehrerkonferenz gewählte Lehrkräfte, die oder der Elternbeiratsvorsitzende sowie zwei vom Elternbeirat gewählte Elternbeiratsmitglieder, der Schülerausschuss und ein Vertreter des Sachaufwandsträgers. An Schularten, an denen kein Elternbeirat besteht, sind folglich keine Elternvertreter im Schulforum vertreten.
Das Schulforum berät Fragen, die Schüler, Eltern und Lehrer gemeinsam betreffen und gibt Empfehlungen ab. Bei bestimmten Themen entscheidet das Schulforum mit bindender Wirkung. (§)
Regelungen zum Geschäftsgang sind in der BaySchO festgehalten (§)

Schulordnung

Schulordnungen werden für jede Schulart und für schulartübergreifende Regelungen (BaySchO) vom Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst erlassen und dienen der Ausgestaltung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) auf Ebene der jeweiligen Schulart.

Schulversuch

Ein Schulversuch ist eine Probephase, in der an einer oder mehreren Schulen mit Zustimmung und unter Überwachung des Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst eine neue Organisationsform oder Unterrichtsmethode ausprobiert wird.
Schulversuche dienen dazu, neue Organisationsformen für Unterricht und Erziehung einschließlich neuer Schularten und wesentliche inhaltliche Änderungen zu erproben. (§)

Verbundausschuss

In Schulverbünden (Grundschule und Mittelschule) wird ein Verbundausschuss mit beratender Funktion gebildet, dem auch die Elternbeiratsvorsitzenden angehören. (§)

Verbundelternbeirat

Bei den Grund- und Mittelschulen gibt es Zusammenschlüsse (=Verbünde) mehrerer Schulen. Somit gibt es nicht nur für jede einzelne Schule einen Elternbeirat, sondern auch den Verbundelternbeirat eines Schulverbundes. (§)

Verbundkoordinator

Bei den Grund- und Mittelschulen gibt es Zusammenschlüsse (=Verbünde) mehrerer Schulen. Verbundkoordinator ist ein Rektor/eine Rektorin einer der Verbundschulen. Meist ist es der Rektor der größten Schule im Verbund.

Vorschlags- und Antragsrecht

Gegenüber der Schule, der Schulaufsichtsbehörde und dem Sachaufwandsträger hat der Elternbeirat ein Vorschlags- oder Antragsrecht. (§)

Wahlleiter

Er oder sie leitet bei Elternbeirats- oder Klassenelternsprecherwahlen die Wahl. Wenn der Elternbeirat eine Wahlordnung für die Wahl der Organe der Elternvertretung an der Schule erlässt, führt er die Wahl nach dieser Wahlordnung durch. Falls keine Wahlordnung erlassen ist, muss er die Regularien selbst mit den Wählern abstimmen und für ihre Einhaltung sorgen.

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